Stand 21.02.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen TICACats German American Cat Club e. V. Der Verein wurde am 29.06.1997 gegründet.
2. Der Sitz des Vereins ist Fincken, der Verein ist am Amtsgericht Neubrandenburg registriert.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   

§ 2 Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist

a. die Förderung der Tierzucht,
b. der Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und Züchterorganisationen weltweit,
c. der Austausch von Zuchterfahrungen,
d. die kostenlose Jungtiervermittlung von Zucht- und Liebhabertieren
e. sowie die Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
2.1 wissenschaftliche Vorträge sowie theoretische und praktische Anleitungen in den Fragen der Zucht, Vererbung, Haltung und Ernährung;
2.2 Veranstaltungen von Katzenausstellungen;
2.3 Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.
   
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Fincken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.
   

§ 4 Mitglieder

1. Mitglied im Verein können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder.
 
2.1 Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.
2.2 Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben. Familienmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühren zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
2.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben (§ 11). Sie sind von der Zahlungspflicht befreit und haben weder Rechte noch Pflichten.
   
   
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
1. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung mit Mitgliedsnummer. Die Mitgliedsbescheinigung wird erteilt, nachdem der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat und die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen ist.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
   

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss oder
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste
   
§ 7 Austritt
1. Die schriftliche Austrittserklärung ist per Post (Einwurf-Einschreiben), Fax oder Email an die Geschäftsstelle zu richten.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig.
3. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
   

§ 8 Ausschluss

1. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsordnungen gemäß § 20, Nr. 11 a und b, vereinsschädigendes Verhalten u. ä.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Über den Ausschluss eines von den Mitgliedern gewählten Vorstandsmitglieds beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Vor der Beschlussfassung sind dem betroffenen Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.
5. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied, unter nochmaliger Nennung der Ausschlussgründe, mittels Einschreiben bekanntzumachen. Mit dem Absenden des Einschreibens ist der Ausschluss wirksam.
   
§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste
1. Hat ein Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einwurf-Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb 30 Tage ab Mahnung an den Verein gezahlt wurde, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
2. Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
   

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zuchtrichtlinien und die Satzung einzuhalten, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
2. Die regionalen Mitglieder können jederzeit örtliche Treffen abhalten. Eine Zusammenfassung des Inhaltes muß innerhalb von 20 Tagen nach dem Treffen an den Vorstand geschickt werden.
3. Die Mitglieder können die Angebote des Vereins unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte und Zuchtrichtlinien in Anspruch nehmen.
   

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.
2. Ehrenmitglieder können Personen oder Organisationen werden, die Interessen des Vereins wahrnehmen oder Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind. Ehrenmitgliedern können auch Personen werden, die den Verein beraten in Sachen Regeln, Zucht, Rassen, Genetik, Rechtsfragen, Gesundheitsfragen (Katzen), Ausstellungsregeln und –Vorbereitung.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen. Sie kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden. Das Ehrenmitglied kann gem. § 7 aus dem Verein austreten.
   

§ 12 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, sonstige Gebühren

1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahme- und sonstigen Entgelte sowie Einzelheiten zu deren Fälligkeit legt der Vorstand in einer Beitrags- und Entgeltordnung fest. Änderungen werden den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben und treten, soweit der Vorstand hierzu nichts anderes festlegt, mit Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist spätestens bis zum 30.11. eines Kalenderjahres bekanntzumachen.
3. Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Beirats sind von den Jahresbeiträgen für die Dauer ihres Amtes befreit; Ehrenmitglieder dauerhaft.
   
§ 13 Organe
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
   
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom amtierenden Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sind diese nicht anwesend oder aus sonstigen Gründen gehindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
2. In der Mitgliederversammlung haben jedes aktive Mitglied und Familienmitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes für das vorangegangene Kalenderjahr,
b. Entgegennahme der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Abberufung oder Ausschluss eines durch die Mitglieder gewählten Vorstandsmitglieds,
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
 
a. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags.
   
§ 16 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung), den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß Nr. 4 zu enthalten.
 
§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Es wird für jeden einzelnen Punkt einzeln durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
 
 

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, dann unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter zusammen mit dem Protokollanten die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
   
§ 20 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
 
a. Präsidenten (1. Vorsitzenden)
b. Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden)
c. Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitglieder per Briefwahl oder Online auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Online ist die Wahl nur über einen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach den „Common Criteria für Online-Wahlen“ zertifizierten Anbieter zulässig.
5. Für den Vorstand wählbar ist jedes aktive Mitglied oder Familienmitglied, das am Tage des Versands der Briefwahlunterlagen oder der Freischaltung der Online-Wahl seit mindestens sechs Monaten Vereinsmitglied ist.
6. Der Amtsantritt der Vorstandsmitglieder erfolgt zum auf die Wahl folgenden nächsten Monatsersten.
7. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus oder kann bei Vorstandswahlen ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, so kann der Vorstand durch Beschluss das freie Vorstandsamt mit einem anderen Vorstandsamt zusammenlegen oder es wird ein Vereinsmitglied zur Ausübung des entsprechenden Amtes für den Rest der Amtsperiode vom Vorstand ernannt.
9. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
10. Mit Ausnahme von § 20 Nr. 8 können verschiedene Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden.
11. Der Vorstand ist ermächtigt, folgende Ordnungen zu erlassen:
 
a. Beitrags- und Entgeltordnung
b. Zuchtrichtlinien
c. Wahlordnung
d. Geschäftsordnung Vorstand
   
§ 21    Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

2.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a. Satzungsgemäße Berufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Buchführung, Budgetierung, Erstellung eines Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmeentgelte,
f. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Katzenausstellungen und sonstigen Veranstaltungen.
   
§ 22 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
 
a. dem Leiter der Geschäftsstelle,
b. dem Zuchtbuchwart.
2. Der Beirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die die Arbeit der Geschäftsstelle oder des Zuchtbuchwarts betreffen.
3. Außerdem kann der Vorstand auch bei anderen Entscheidungen die Meinungen der Beiratsmitglieder einholen.
   
§ 22a Geschäftsstelle
1. Der Leiter der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand nach einem einstimmigen Beschluss ernannt. Er sollte, nach einer entsprechenden Bekanntmachung, aus dem Kreis interessierter Mitglieder ausgewählt werden. Im Falle einer Vakanz kann die Geschäftsstelle auch vorübergehend durch ein Vorstandsmitglied geleitet werden. Sofern eine Besetzung dauerhaft nicht aus dem Kreis der Mitglieder möglich ist, kann diese auch extern erfolgen.
2. Der Leiter der Geschäftsstelle übt sein Amt solange aus, bis er
 
a. durch den Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluss davon entbunden wird,
b. sein Amt niederlegt.
3. Die Aufgaben der Geschäftsstelle legt der Vorstand fest. Sie sind mit der in Nr. 1 genannten Bekanntmachung zu veröffentlichen. Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Geschäftsstelle möglich.
4. Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Leiter der Geschäftsstelle Verpflichtungen für den Verein bis zur Höhe eines durch den Vorstand festgelegten und ihm schriftlich bekanntgemachten Betrags eingehen.
   
§ 22b Zuchtbuchwart
1. Der Zuchtbuchwart wird durch den Vorstand nach einem einstimmigen Beschluss ernannt. Er sollte, nach einer entsprechenden Bekanntmachung, aus dem Kreis interessierter Mitglieder ausgewählt werden. Im Falle einer Vakanz kann vorübergehend auch ein Vorstandsmitglied oder der Leiter der Geschäftsstelle das Amt wahrnehmen. Sofern eine Besetzung dauerhaft nicht aus dem Kreis der Mitglieder möglich ist, kann diese auch extern erfolgen.
2. Der Zuchtbuchwart übt sein Amt solange aus, bis er
 
a. durch den Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluss davon entbunden wird,
b. sein Amt niederlegt.
3. Die Aufgaben der Zuchtbuchwarts legt der Vorstand fest. Sie sind mit der in Nr. 1 genannten Bekanntmachung zu veröffentlichen. Änderungen sind im Einvernehmen mit dem Zuchtbuchwart möglich.
4. Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Zuchtbuchwart Verpflichtungen für den Verein bis zur Höhe eines durch den Vorstand festgelegten und ihm schriftlich bekanntgemachten Betrags eingehen. 
5. Der Zuchtbuchwart kann eine angemessene Vergütung für die Erstellung der Stammbäume erhalten.
   
§ 23    Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
   
§ 24    Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Malchow des Tierschutzvereines in Waren (Müritz) (Gemeinnütziger Verein eingetragen beim Amtsgericht Waren VR 103).

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2020 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige, zuletzt am 20.02.2015 geänderte Satzung.


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PDF-Version der Zuchtrichtlinien

Stand Januar 2023 (gültig ab 01.01.2023)

Die Zuchtrichtlinien reflektieren die fundamentalen Werte und Einstellungen des Vereins und entsprechen den aktuellen Empfehlungen des deutschen Tierschutzgesetzes.

1.

Die Zucht soll der Erhaltung der einzelnen Rassen dienen. Die Rassestandards dienen hierbei als Ziel der jeweiligen Zuchtprogramme. Die Zucht soll nicht den Zweck der Geldgewinnung verfolgen. Es ist verboten, Tiere an Zoofachhandlungen oder zu Forschungszwecken (Tierversuche) zu verkaufen.

2.

Es gelten Auflagen und Einschränkungen gemäß dem jeweils gültigen deutschen Tierschutzgesetz.

3.

Das Entfernen der Krallen, Kupieren von Schwanz oder Ohren, etc. ist ausdrücklich untersagt.

4.

Bestimmungen zur Haltung von Katzen:

 

4.1

Käfighaltung ist untersagt. Räume unter 5 qm Fläche werden als Käfig betrachtet.

4.2

Es ist untersagt, Katzen über einen längeren Zeitraum hinweg zu isolieren. Dies schließt die Isolation sowohl von anderen Tieren als auch Menschen ein.

4.3

Es ist untersagt, Katzen in einem Raum ohne Fenster zu halten, da frische Luft und Tageslicht für die seelische und körperliche Gesundheit der Katze wichtig sind.

4.4

Allen Katzen eines Züchters muss jederzeit ausreichend frisches Wasser und Futter zur Verfügung stehen. Die Näpfe müssen täglich gesäubert werden.

4.5

Katzentoiletten sind so sauber wie möglich zu halten und müssen mindestens ein Mal täglich gereinigt werden. Eine Desinfektion der Toiletten sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen.

4.6

Räume, in denen Katzen gehalten werden, müssen ein gewisses Maß an Hygiene aufweisen und müssen frei von Gegenständen sein, welche für die Katze eine konkrete Gefahr darstellen (z.B. Scherben, Mausefallen, Gifte jeglicher Art).

4.7

Soll der eigene Deckkater fremde Katzen decken, muss ein entsprechender Raum zur Verfügung stehen, der es ermöglicht, dass die fremde Katze nicht mit den anderen Katzen des Katereigentümers in Kontakt kommt. Es muss vor der ersten Deckung ein Deckvertrag abgeschlossen werden, der regelt, zu welchen Bedingungen die Deckung erfolgen wird.

5.

Der Verein behält sich vor, eine Zwingerbesichtigung durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. Bei Notwendigkeit werden eine Zwingerbesichtigung sowie der Beauftragte durch den Vorstand per Mehrheitsbeschluss bestimmt. Sollten dem Verein wiederholt Beschwerden über ein Mitglied vorgelegt werden, aus denenhervorgeht, dass die Haltung der Katzen nicht artgerecht ist und/oder der Gesundheitszustand zu berechtigten Klagen Anlass gibt, behält sich der Vorstand vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen:

5.1

Begehung des Zwingers durch eine vom Vorstand zu bestimmende Person (kann auch der örtlich zuständige Amtsveterinär oder ein ortsansässiger Tierarzt sein)

5.2

Auflage zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen für alle im Bestand befindlichen Katzen.

5.3

Auflage zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen für alle Kitten, für die Stammbäume beantragt werden.

5.4

Zuchtsperre für einen vom Vorstand zu bestimmenden Zeitraum (wenn ansteckende Krankheiten wie z.B. Pilzbefall oder ähnliches vorliegen).

5.5

Unbegrenzte Zuchtsperre/Zuchtverbot unter Mitwirkung des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

6.

Zuchtbestimmungen:

 

6.1

Alle Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen gesund, parasitenfrei und zumindest gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft sein.

6.2

Eine Kätzin darf frühestens im Alter von 10 Monaten gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit) muss mit der Wurfmeldung ein tierärztliches Attest vorgelegt werden

6.3

Um eine weitere Deckung zu verhindern, ist es notwendig, die Kätzin nach erfolgtem Deckakt bis nach Abklingen der Rolligkeit von allen anderen Katern fernzuhalten.

6.4

Eine Kätzin darf nicht mehr als drei Würfe in 24 Monaten haben.

6.5

Die Zucht mit Vollgeschwistern ist verboten. Nachkommen aus solchen Verpaarungen sind für die Weiterzucht gesperrt. Ausnahmen davon müssen vpr der Verpaarung vom Vorstand genehmigt werden. Die Zucht mit Halbgeschwistern oder Rückzüchtung auf einen Eltern- bzw. Großelternteil ist einmal in 3 Generationen gestattet. Dabei muss darauf geachtet werden, dass 4 Generationen mindestens 12 verschiedene Tiere aufweisen.

6.6

Über Rassekreuzungen muss der Vorstand des TICACats German American Cat Club e.V. vor der Verpaarung schriftlich informiert werden. Ein gut durchdachtes und geplantes Zuchtziel muss dem Verein vorgelegt werden. Als Ausnahme behandelt werden die von der TICA im Standard ausdrücklich erlaubten Verpaarungen. Nähere Erläuterungen zu den von TICA erlaubten Verpaarungen erhalten Sie vom jeweils zuständigen Zuchtbuchamt.
6.7 Die Verpaarung von polydactylen Katzen ist zulässig, wenn Katze und Kater jeweils max. 7 Zehen an jeder Pfote haben, wie es im TICA Standard MC/MCP festgelegt ist.

7.

Zuchtverbote

 

Folgende Katzen müssen von der Zucht ausgeschlossen werden:

7.1

Einhodige Kater (Monorchiden)

7.2

Schwerhörige und taube Katzen

7.3

Katzen mit Deformationen des Knochenbaus

7.4

Katzen mit Brustkorbanomalien (z.B. Flachbrust)

7.5

Katzen mit klinischer HD (Hüftgelenkdysplasie)

7.6

Katzen mit schiefem Gebiss

7.7

Katzen mit schwerem Über- oder Unterbiss

7.8

Katzen mit Albino-Augen (rot durchscheinende Iris des Auges)

7.9

Katzen mit Photophobie (Lichtunverträglichkeit)

7.10

Katzen, die für ein dominant erbliche Generkrankung (z.B. HCM, PKD, rdy-PRA) hetero- oder homozygot positiv sind. Dies kann durch einen Gentest oder eine klinische Untersuchung festgestellt werden.

7.11

Katzen, die für eine rezessiv erbliche Generkrankung heterozygot positiv sind (z.B. b-PRA, pd-PRA, rdAc-PRA) dürfen nur mit Katzen verpaart werden, die für die jeweilige Generkrankung homozygot negativ sind. Dies verhindert, dass zwei heterozygote Partner betroffenen (homozygoten) Nachwuchs erzeugen können.

8.

Zuchtempfehlungen

 

Folgende Katzen sollten von der Zucht ausgeschlossen werden:

 

8.1

Katzen, bei deren Nachwuchs es wiederholt – auch mit wechselnden Partnern – zu Fehl- bzw. Missgeburten kommt. 

8.2

Katzen, die für eine rezessiv vererbliche Generkrankung homozygot positiv sind (z.B b-PRA, pd-PRA, rdAc-PRA). Die Zucht ist nur dann erlaubt, wenn sie mit einem homozygot negativen Partner verpaart werden.

8.3

Katzen mit Schwanzanomalien, die nicht im Standard festgelegt sind

8.4

Katzen mit Oligodactylie.

8.5

Katzen mit Nabelbruch. 

8.6

Katzen mit Rollid (Entropium).

8.7

Katzen ohne sichtbare Tasthaare.

8.8

Katzen mit Strabismus (Schielen) oder Nystagmus (Augenzittern)

8.9

8.9 Katzen mit chronischer Gingivitis/Stomatitis.

Katzen mit leichten Fehlern (z.B. leichter Über- oder Unterbiss) können unter Umständen zur Zucht eingesetzt werden, wenn bei der Wahl des Partners darauf geachtet wird, dass dieser diesen Fehler nicht aufzeigt. Man sollte grundsätzlich nicht zwei Katzen mit den gleichen Fehlern verpaaren.

9.

Auflagen für die Zucht mit weißen Katzen

 

9.1

Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei weißen Zuchtkatzen durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) vor dem Zuchteinsatz ausgeschlossen sein. Nur beidseitig hörende Katzen werden zur Zucht zugelassen.

9.2

Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein.

9.3

Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs einer weißen Katzen mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.

9.4

Weiße Katzen dürfen nicht miteinander verpaart werden. Die Verpaarung von weißen Katzen ist nur mit vollfarbigen Partnern gestattet, d.h. nur mit Partnern ohne Weißscheckung.

9.5

Alle weißen Kitten eines Wurfes müssen audiometrisch untersucht und das Ergebnis an das Zuchtbuchamt des TICACats e.V. zur statistischen Auswertung weitergeleitet werden.

9.6

Für farbige Kitten eines weißen Elterntieres und für den farbigen Verpaarungspartner wird die audiometrische Untersuchung empfohlen.

10. Auflagen für die Zucht mit Katzen mit „Dominant Blue Eyes (DBE)“
  Der Begriff „DBE-Katzen“ umfasst Katzen mit allen Varianten der Mutation, die zu dominant blauen Augen führen (z.B. Altai, Topaz, Celestial), unabhängig davon, ob sie ein oder zwei blaue Augen haben.
 
10.1 Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei DBE-Katzen vor dem Zuchteinsatz durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) ausgeschlossen sein. Nur beidseitig hörende Katzen werden zur Zucht zugelassen.
10.2 Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein. 
10.3 Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs von DBE-Katzen mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.
10.4 DBE-Katzen dürfen nicht miteinander verpaart werden. Für Verpaarungen einer DBE-Katze ist eine Katze zu wählen, welche kein DBE-Gen hat.
10.5 Die Zucht mit DBE-homozygoten Katzen ist nicht erlaubt.
10.6 Die Verpaarung von DBE-Katzen mit weißen Katzen oder Katzen mit Weißscheckung oder Lockets ist nicht erlaubt.
10.7 DBE-Katzen dürfen nicht mit Maskenkatzen oder Katzen mit verschiedenfarbigen Augen (odd-eyed) verpaart werden.
10.8 Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht mehr als eine DBE-Variante in einem Zuchtprogramm vorkommt.
   

11.

Wurfmeldungen und Stammbäume

 

11.1

Der Verein stellt für alle Rassen Stammbäume aus, die bei der TICA mindestens für den Registrierungsstatus anerkannt sind.

11.2

Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere dem zuständigen Zuchtbuchamt des TICACats German American Cat Club e.V. gemeldet werden. Der Wurf muss spätestens 16 Wochen nach der Geburt gemeldet werden. Farben und Namen können nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, können später keine Stammbäume mehr ausgestellt werden.

11.3

Alle Stammbäume, welche für die Jungtiere eines Wurfes benötigt werden, sollten in der Regel gemeinsam beantragt werden. Für nachträglich beantragte Stammbäume wird eine Porto- und Verpackungsgebühr erhoben.

11.4

Die Namen der Jungtiere dürfen maximal 35 Buchstaben enthalten, einschließlich Zwingername und Leerzeichen. Elterntiere erhalten im Stammbaum den Titel, den sie zur Zeit der Geburt der Jungtiere erreicht haben.

12.

Abgabe von Katzen

 

12.1

Die Abgabe von Katzen (Erwachsene Katzen oder Jungtiere) muss mit einem Kaufvertrag bescheinigt werden. Dieser Kaufvertrag muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

 

a.)

Name und Anschrift des Verkäufers

b.)

Name und Anschrift des Käufers

c.)

Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Geburtsdatum und evtl. weitere identifizierende Merkmale der Katze (siehe auch 12.3)

d.)

Kaufpreis

e.)

Vereinbarung über Pflege, Haltung etc.

f.)

Rechte Dritter

g.)

Gerichtsstand

12.2

Weiterhin muss die Katze mit einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis, welches nicht älter als 3 Werktage sein darf, abgegeben werden. Das Gesundheitszeugnis muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

 

a.)

Name und Adresse des Züchters

b.)

Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Geburtsdatum und evtl. weitere identifizierende Merkmale der Katze (siehe auch 12.3)

c.)

Eine Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand der Katze (Anzeichen für Parasiten, Infektions- oder sonstige Krankheiten)

d.)

Datum der Untersuchung

e.)

Stempel und Unterschrift des Tierarztes

 

Ein Muster für ein solches Gesundheitszeugnis ist auf der Website des Vereins oder über die zuständige Geschäftsstelle erhältlich. Sollte die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses im Voraus nicht möglich sein, muss der Kaufvertrag eine Klausel enthalten, in der sich der Käufer verpflichtet, die Katze innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe von einem Tierarzt untersuchen zu lassen. Diese Klausel muss vom Käufer durch Gegenzeichnung bestätigt werden.

12.3

Außerdem wird empfohlen, die Katze vor der Abgabe eindeutig per Mikrochip zu identifizieren.

12.4 Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche – zumindest mit kompletter Grundimmunisierung (d.h. zweimal von einem Tierarzt geimpft) gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche versehen – abgegeben werden.
12.5 Sollte die Katze zum Zeitpunkt der geplanten Abgabe Anzeichen einer akuten Erkrankung zeigen, muss die Abgabe verschoben werden, bis die Katze wieder vollständig gesund ist. Zusätzlich muss ein Attest zur Bestätigung der vollständigen Genesung, ausgestellt durch den behandelnden Tierarzt, bei Abgabe der Katze übergeben werden.
12.6 Soll eine Katze mit einer angeborenen oder chronischen Erkrankung abgegeben werden, muss dieses im Kaufvertrag unter Benennung der Erkrankung ausdrücklich festgehalten werden. Bestätigung des Käufers durch Gegenzeichnung ist erforderlich.