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Our bank account information is available here.

Price List TICACats e.V.

   
Annual Fee, Full Member € 30,00
Annual Fee, Family Member € 20,00
Family Member Application

€ 10,00

   
Membership Application (incl. annual fee, including cattery registration TICA; if cattery has been registered with TICA already: € 110) € 140,00
Membership Application (half year, including cattery registration TICA; if cattery has been registered with TICA already: € 70) € 100,00
   
Pedigree, 4 Generations (Kitten less than 16 weeks old) € 20,00
 

 

   
Pedigree, 5 Generations (Kitten less than 16 weeks old) € 25,00
 

 

 

 

   
Traditional Judging Championship Certificates € 10,00
Transfer Certificate (German) € 5,00
Litter Registration (without pedigrees) € 10,00
   

Postage fee for pedigrees which are not ordered with the original litter registration (per additional postage) from 01. July 2020

€ 8,00
   
Fees for debits which were refused by the bank € 20,00
   
Price List TICA USA
(if you need to have your paperwork processed through TICACats)
 
   
Membership Fee, Full Member € 30,00
Membership Fee, Family Member € 15,00
Cattery Registration € 75,00
Addition of own cattery suffix € 7,00
   
Registration of Individual Cat (from pedigree) € 20,00
Certificate € 10,00
Title Certificate (Supreme Gr Ch & Supreme Gr Master) € 10,00
Certificate (Outstanding Dam) € 20,00
Certificate (Outstanding Sire) € 25,00
Copy of Certificate (because original is lost) € 7,00
   
Litter Registration (both parents TICA registered) € 15,00
Litter Registration (dam TICA registered) € 18,00
3 Generation Pedigree € 25,00
5 Generation Pedigree € 50,00

 

 

Stand Februar 2015

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen TICACATS GERMAN AMERICAN CAT CLUB E.V.. Der Verein wurde am 29.06.1997 gegründet.
2. Der Sitz des Vereins ist in Waren (Müritz), der Verein ist am Amtsgericht Waren registriert.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   

§ 2      Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht, der Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und Züchterorganisationen weltweit, der Austausch von Zuchterfahrungen, der kostenlosen Jungtiervermittlung von Zucht- und Liebhabertieren sowie der Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 
2.1 wissenschaftliche Vorträge sowie theoretische und praktische Anleitungen in den Fragen der Zucht, Vererbung, Haltung und Ernährung;
2.2 Veranstaltungen von Katzenausstellungen;
2.3 Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.
   
§ 3      Gemeinnützigkeit
1. Der Verein mit Sitz in Waren (Müritz) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.
   

§ 4      Mitglieder

1. Mitglied im Verein können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitglieder unterteilen sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder.
 
2.1 Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.
2.2 Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben. Familienmitglieder haben das Wahlrecht und sind verpflichtet Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühren zu bezahlen. Weitere Rechte und Pflichten bestehen nicht.
2.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben (§ 11). Sie sind von der Zahlungspflicht befreit und haben weder Rechte noch Pflichten.
   
   
§ 5      Begründung der Mitgliedschaft
1. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung mit Mitgliedsnummer. Die Mitgliedsbescheinigung wird erteilt, nachdem der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat und die Aufnahmegebühr und der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen ist.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
   

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste
   
§ 7      Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Die schriftliche Austrittserklärung ist per Post (Einwurf-Einschreiben), Fax oder Email an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig.
4. Gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
   

§ 8      Ausschluss aus dem Verein

1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch Ausschluss des Mitglieds beenden.
2. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder die Zuchtrichtlinien, unehrenhaftes Verhalten, vorsätzliche Rufschädigung des Vereins, u.ä.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen schriftlich zu äußern.
5. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
   
§ 9      Streichung aus der Mitgliederliste
1. Hat ein Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet, so wird es schriftlich per Einwurf-Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht innerhalb 30 Tage ab Mahnung an den Verein gezahlt wird, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.
2. Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
   

§ 10    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zuchtrichtlinien und die Satzung einzuhalten, sowie die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
2. Die regionalen Mitglieder können jederzeit örtliche Treffen abhalten. Eine Zusammenfassung des Inhaltes muß innerhalb von 20 Tagen nach dem Treffen an den Vorstand geschickt werden.
3. Die Mitglieder können die Angebote der TICACATS GERMAN AMERICAN CAT CLUB E.V. unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte und Zuchtrichtlinien in Anspruch nehmen.
   

§ 11    Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.
2. Ehrenmitglieder können Personen oder Organisationen werden, die Interessen des Vereins wahrnehmen oder Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind. Ehrenmitgliedern können auch Personen werden, die den Verein beraten in Sachen Regeln, Zucht, Rassen, Genetik, Rechtsfragen, Gesundheitsfragen (Katzen), Ausstellungsregeln und –Vorbereitung.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit verliehen. Sie kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden. Das Ehrenmitglied kann gem. § 7 aus dem Verein austreten.
   

§ 12    Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, sonstige Gebühren

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld gemäß der jeweils aktuellen Gebührenliste zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig und muss bis zum 31.01. auf dem Konto des TICACats German American Cat Club e.V. eingegangen sein.
2. Im Falle einer finanziellen Notlage, kann das Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub an den Vorstand stellen. Dieser ist rechtzeitig vor dem 01.01. schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Ein Anspruch auf Zahlungsaufschub besteht jedoch nicht.
3. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird jährlich vom Vorstand festgesetzt.
4. Neue Mitglieder müssen eine einmalige Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr bezahlen. Die Höhe der Aufnahme- und Bearbeitungsgebühr wird vom Vorstand einmal jährlich festgesetzt.
5. Gewählte Vorstandsmitglieder sowie Personen, die andere Ämter innehalten, sind von den Jahresbeiträgen für die Dauer ihres Amtes befreit.
6.

Sonstige Gebühren (z.B. für Stammbäume, Teilnahme an Ausstellungen, Wurfmeldungen etc.) sind - soweit nichts anderes vereinbart wurde - mit der Beantragung bzw. Meldung zur Zahlung fällig.

   
§ 13  Organe
Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
   
§ 14    Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
 
a.) Präsidenten (1. Vorsitzenden)
b.) Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden)
c.) Kassenwart
d.) Geschäftstelle
e.) Zuchtbuchamt
2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder die die Aufgaben des Zuchtbuchamtes wahrnehmen, können eine angemessene Vergütung für die Erstellung der Stammbäume erhalten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitglieder per Briefwahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. Für den Vorstand wählbar ist jedes aktive Mitglied oder Familienmitglied das jeweils seit mindestens sechs Monaten Vereinsmitglied ist.
6. Der Amtsantritt der Vorstandsmitglieder erfolgt zum auf die Wahl folgenden nächsten Monatsersten.
7. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus oder kann bei Vorstandswahlen ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, so kann der Vorstand durch Beschluss das freie Vorstandsamt mit einem anderen Vorstandsamt zusammenlegen. Dessen Amtsinhaber nimmt dann beide Vorstandsämter wahr oder es wird ein Vereinsmitglied zur Ausübung des entsprechenden Amtes für den Rest der Amtsperiode vom Vorstand ernannt.
9. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
10. Mit Ausnahme von § 14 Nr. 8 können verschiedene Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden.
   
§ 15    Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung an ein anderes Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
 
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
1.1 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1.3 Buchführung, Budgetierung, Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von Katzenausstellungen und sonstigen Veranstaltungen.

2.

Die Zuständigkeit für einzelne Aufgabenbereiche und die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand in einer separaten Geschäftsordnung regeln.
   
§ 16    Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich, mündlich, per Fax oder Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich (per Brief, Fax, Email) gefasst werden. Hierzu ist der Beschlusstext an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Rücksendung des Beschlusses innerhalb der gesetzten Frist, die mindestens 10 Tage betragen muss. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident bei der schriftlichen Beschlussfassung ihre Stimme abgegeben haben. Als Stimmabgaben gelten lediglich ja oder nein Stimmen. Nicht - fristgerecht - zurückgesandte Beschlusserklärungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
   
§ 17    Vertretungsmacht des Vorstandes / Beschränkungen
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Kassenwart vertreten. Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassenwart sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vizepräsident wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
3. Der Kassenwart wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
   
§ 18    Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
 
1.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
1.2 einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
1.3 auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder
2. In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in der nach 1.2 zu berufenden Mitgliederversammlung mindestens einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Abrechnung vorzulegen und die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
   

§ 19    Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Ladung kann auch per Email erfolgen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung), den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Post, Fax oder e-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
   

§ 20         Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nr. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß Nr. 4 zu enthalten.
   
§ 21    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Es wird für jeden einzelnen Punkt einzeln durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder kann eine von der sonst üblichen Beschlussfassung abweichende Regelung in der Wahlordnung für Vorstandswahlen getroffen werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
   

§ 22    Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, dann unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter zusammen mit dem Protokollanten die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
   

§ 23    Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom amtierenden Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sind diese nicht anwesend oder aus sonstigen Gründen gehindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und Familienmitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheit zuständig:
 
3.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
3.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
3.3 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
3.4 Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
   
§ 24    Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
   
§ 25    Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Malchow des Tierschutzvereines in Waren (Müritz) (Gemeinnütziger Verein eingetragen beim Amtsgericht Waren VR 103)


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PDF-Version der Zuchtrichtlinien

Stand Januar 2023 (gültig ab 01.01.2023)

Die Zuchtrichtlinien reflektieren die fundamentalen Werte und Einstellungen des Vereins und entsprechen den aktuellen Empfehlungen des deutschen Tierschutzgesetzes.

1.

Die Zucht sollte ein Hobby sein, der Verbesserung des Rassestandards dienen und nicht den Zweck der Geldgewinnung verfolgen. Es ist verboten, Tiere an Zoofachhandlungen oder zu Forschungszwecken (Tierversuche) zu verkaufen.

2.

Es gelten Auflagen und Einschränkungen gemäß dem jeweils gültigen deutschen Tierschutzgesetz.

3.

Das Entfernen der Krallen, Coupieren von Schwanz oder Ohren, etc. ist ausdrücklich untersagt.

4.

Bestimmungen zur Haltung von Katzen:

 

4.1

Käfighaltung ist untersagt. Räume unter 5 qm Fläche werden als Käfig betrachtet.

4.2

Es ist untersagt, Katzen über einen längeren Zeitraum hinweg zu isolieren. Dies schließt die Isolation sowohl von anderen Tieren als auch Menschen ein.

4.3

Es ist untersagt, Katzen in einem Raum ohne Fenster zu halten, da frische Luft und Tageslicht für die seelische und körperliche Gesundheit der Katze wichtig sind.

4.4

Allen Katzen eines Züchters muss jederzeit ausreichend frisches Wasser und Futter zur Verfügung stehen. Die Näpfe müssen täglich gesäubert werden.

4.5

Katzentoiletten sind so sauber wie möglich zu halten und müssen mindestens ein Mal täglich gereinigt werden. Eine Desinfektion der Toiletten sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen.

4.6

Räume, in denen Katzen gehalten werden, müssen ein gewisses Maß an Hygiene aufweisen und müssen frei von Gegenständen sein, welche für die Katze eine konkrete Gefahr darstellen (z.B. Scherben, Mausefallen, Gifte jeglicher Art).

4.7

Soll der eigene Deckkater fremde Katzen decken, muss ein entsprechender Raum zur Verfügung stehen, der es ermöglicht, dass die fremde Katze nicht mit den anderen Katzen des Katereigentümers in Kontakt kommt. Es muss vor der ersten Deckung ein Deckvertrag abgeschlossen werden, der regelt, zu welchen Bedingungen die Deckung erfolgen wird.

5.

Der Verein behält sich vor, eine Zwingerbesichtigung durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. Bei Notwendigkeit werden eine Zwingerbesichtigung sowie der Beauftragte durch den Vorstand per Mehrheitsbeschluss bestimmt. Sollten dem Verein wiederholt Beschwerden über ein Mitglied vorgelegt werden, aus denenhervorgeht, dass die Haltung der Katzen nicht artgerecht ist und/oder der Gesundheitszustand zu berechtigten Klagen Anlass gibt, behält sich der Vorstand vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen:

5.1

Begehung des Zwingers durch eine vom Vorstand zu bestimmende Person (kann auch der örtlich zuständige Amtsveterinär oder ein ortsansässiger Tierarzt sein)

5.2

Auflage zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen für alle im Bestand befindlichen Katzen.

5.3

Auflage zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen für alle Kitten, für die Stammbäume beantragt werden.

5.4

Zuchtsperre für einen vom Vorstand zu bestimmenden Zeitraum (wenn ansteckende Krankheiten wie z.B. Pilzbefall oder ähnliches vorliegen).

5.5

Unbegrenzte Zuchtsperre/Zuchtverbot unter Mitwirkung des örtlich zuständigen Veterinäramtes.

6.

Zuchtbestimmungen:

 

6.1

Alle Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen gesund, parasitenfrei und zumindest gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft sein.

6.2

Eine Kätzin darf frühestens im Alter von 10 Monaten gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit) muss mit der Wurfmeldung ein tierärztliches Attest vorgelegt werden

6.3

Um eine weitere Deckung zu verhindern, ist es notwendig, die Kätzin nach erfolgtem Deckakt bis nach Abklingen der Rolligkeit von allen anderen Katern fernzuhalten.

6.4

Eine Kätzin darf nicht mehr als drei Würfe in 24 Monaten haben.

6.5

Die Zucht mit Vollgeschwistern ist verboten. Nachkommen aus solchen Verpaarungen sind für die Weiterzucht gesperrt. Ausnahmen davon müssen vpr der Verpaarung vom Vorstand genehmigt werden. Die Zucht mit Halbgeschwistern oder Rückzüchtung auf einen Eltern- bzw. Großelternteil ist einmal in 3 Generationen gestattet. Dabei muss darauf geachtet werden, dass 4 Generationen mindestens 12 verschiedene Tiere aufweisen.

6.6

Über Rassekreuzungen muss der Vorstand des TICACats German American Cat Club e.V. vor der Verpaarung schriftlich informiert werden. Ein gut durchdachtes und geplantes Zuchtziel muss dem Verein vorgelegt werden. Als Ausnahme behandelt werden die von der TICA im Standard ausdrücklich erlaubten Verpaarungen. Nähere Erläuterungen zu den von TICA erlaubten Verpaarungen erhalten Sie vom jeweils zuständigen Zuchtbuchamt.
6.7 Die Verpaarung von polydactylen Katzen ist zulässig, wenn Katze und Kater jeweils max. 7 Zehen an jeder Pfote haben, wie es im TICA Standard MC/MCP festgelegt ist.

7.

Zuchtverbote

 

Folgende Katzen müssen von der Zucht ausgeschlossen werden:

7.1

Einhodige Kater (Monorchiden)

7.2

Schwerhörige und taube Katzen

7.3

Katzen mit Deformationen des Knochenbaus

7.4

Katzen mit Brustkorbanomalien (z.B. Flachbrust)

7.5

Katzen mit klinischer HD (Hüftgelenkdysplasie)

7.6

Katzen mit schiefem Gebiss

7.7

Katzen mit schwerem Über- oder Unterbiss

7.8

Katzen mit Albino-Augen (rot durchscheinende Iris des Auges)

7.9

Katzen mit Photophobie (Lichtunverträglichkeit)

7.10

Katzen, die für ein dominant erbliche Generkrankung (z.B. HCM, PKD, rdy-PRA) hetero- oder homozygot positiv sind. Dies kann durch einen Gentest oder eine klinische Untersuchung festgestellt werden.

7.11

Katzen, die für eine rezessiv erbliche Generkrankung heterozygot positiv sind (z.B. b-PRA, pd-PRA, rdAc-PRA) dürfen nur mit Katzen verpaart werden, die für die jeweilige Generkrankung homozygot negativ sind. Dies verhindert, dass zwei heterozygote Partner betroffenen (homozygoten) Nachwuchs erzeugen können.

8.

Zuchtempfehlungen

 

Folgende Katzen sollten von der Zucht ausgeschlossen werden:

 

8.1

Katzen, bei deren Nachwuchs es wiederholt – auch mit wechselnden Partnern – zu Fehl- bzw. Missgeburten kommt. 

8.2

Katzen, die für eine rezessiv vererbliche Generkrankung homozygot positiv sind (z.B b-PRA, pd-PRA, rdAc-PRA). Die Zucht ist nur dann erlaubt, wenn sie mit einem homozygot negativen Partner verpaart werden.

8.3

Katzen mit Schwanzanomalien, die nicht im Standard festgelegt sind

8.4

Katzen mit Oligodactylie.

8.5

Katzen mit Nabelbruch. 

8.6

Katzen mit Rollid (Entropium).

8.7

Katzen ohne sichtbare Tasthaare.

8.8

Katzen mit Strabismus (Schielen) oder Nystagmus (Augenzittern)

8.9

8.9 Katzen mit chronischer Gingivitis/Stomatitis.

Katzen mit leichten Fehlern (z.B. leichter Über- oder Unterbiss) können unter Umständen zur Zucht eingesetzt werden, wenn bei der Wahl des Partners darauf geachtet wird, dass dieser diesen Fehler nicht aufzeigt. Man sollte grundsätzlich nicht zwei Katzen mit den gleichen Fehlern verpaaren.

9.

Auflagen für die Zucht mit weißen Katzen

 

9.1

Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei weißen Zuchtkatzen durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) vor dem Zuchteinsatz ausgeschlossen sein. Nur beidseitig hörende Katzen werden zur Zucht zugelassen.

9.2

Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein.

9.3

Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs einer weißen Katzen mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.

9.4

Weiße Katzen dürfen nicht miteinander verpaart werden. Die Verpaarung von weißen Katzen ist nur mit vollfarbigen Partnern gestattet, d.h. nur mit Partnern ohne Weißscheckung.

9.5

Alle weißen Kitten eines Wurfes müssen audiometrisch untersucht und das Ergebnis an das Zuchtbuchamt des TICACats e.V. zur statistischen Auswertung weitergeleitet werden.

9.6

Für farbige Kitten eines weißen Elterntieres und für den farbigen Verpaarungspartner wird die audiometrische Untersuchung empfohlen.

10. Auflagen für die Zucht mit Katzen mit „Dominant Blue Eyes (DBE)“
  Der Begriff „DBE-Katzen“ umfasst Katzen mit allen Varianten der Mutation, die zu dominant blauen Augen führen (z.B. Altai, Topaz, Celestial), unabhängig davon, ob sie ein oder zwei blaue Augen haben.
 
10.1 Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei DBE-Katzen vor dem Zuchteinsatz durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) ausgeschlossen sein. Nur beidseitig hörende Katzen werden zur Zucht zugelassen.
10.2 Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietest-Bescheinigung vermerkt sein. 
10.3 Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes. Sollten beim Nachwuchs von DBE-Katzen mit Zuchtzulassung taube Kitten geboren werden, kann die Zuchtzulassung vom Zuchtbuchamt entzogen werden.
10.4 DBE-Katzen dürfen nicht miteinander verpaart werden. Für Verpaarungen einer DBE-Katze ist eine Katze zu wählen, welche kein DBE-Gen hat.
10.5 Die Zucht mit DBE-homozygoten Katzen ist nicht erlaubt.
10.6 Die Verpaarung von DBE-Katzen mit weißen Katzen oder Katzen mit Weißscheckung oder Lockets ist nicht erlaubt.
10.7 DBE-Katzen dürfen nicht mit Maskenkatzen oder Katzen mit verschiedenfarbigen Augen (odd-eyed) verpaart werden.
10.8 Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht mehr als eine DBE-Variante in einem Zuchtprogramm vorkommt.
   

11.

Wurfmeldungen und Stammbäume

 

11.1

Der Verein stellt für alle Rassen Stammbäume aus, die bei der TICA mindestens für den Registrierungsstatus anerkannt sind.

11.2

Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere dem zuständigen Zuchtbuchamt des TICACats German American Cat Club e.V. gemeldet werden. Der Wurf muss spätestens 16 Wochen nach der Geburt gemeldet werden. Farben und Namen können nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, können später keine Stammbäume mehr ausgestellt werden.

11.3

Alle Stammbäume, welche für die Jungtiere eines Wurfes benötigt werden, sollten in der Regel gemeinsam beantragt werden. Für nachträglich beantragte Stammbäume wird eine Porto- und Verpackungsgebühr erhoben.

11.4

Die Namen der Jungtiere dürfen maximal 35 Buchstaben enthalten, einschließlich Zwingername und Leerzeichen. Elterntiere erhalten im Stammbaum den Titel, den sie zur Zeit der Geburt der Jungtiere erreicht haben.

12.

Abgabe von Katzen

 

12.1

Die Abgabe von Katzen (Erwachsene Katzen oder Jungtiere) muss mit einem Kaufvertrag bescheinigt werden. Dieser Kaufvertrag muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

 

a.)

Name und Anschrift des Verkäufers

b.)

Name und Anschrift des Käufers

c.)

Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Geburtsdatum und evtl. weitere identifizierende Merkmale der Katze (siehe auch 12.3)

d.)

Kaufpreis

e.)

Vereinbarung über Pflege, Haltung etc.

f.)

Rechte Dritter

g.)

Gerichtsstand

12.2

Weiterhin muss die Katze mit einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis, welches nicht älter als 3 Werktage sein darf, abgegeben werden. Das Gesundheitszeugnis muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

 

a.)

Name und Adresse des Züchters

b.)

Name, Rasse, Farbe, Geschlecht, Geburtsdatum und evtl. weitere identifizierende Merkmale der Katze (siehe auch 12.3)

c.)

Eine Bescheinigung über den aktuellen Gesundheitszustand der Katze (Anzeichen für Parasiten, Infektions- oder sonstige Krankheiten)

d.)

Datum der Untersuchung

e.)

Stempel und Unterschrift des Tierarztes

 

Ein Muster für ein solches Gesundheitszeugnis ist auf der Website des Vereins oder über die zuständige Geschäftsstelle erhältlich. Sollte die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses im Voraus nicht möglich sein, muss der Kaufvertrag eine Klausel enthalten, in der sich der Käufer verpflichtet, die Katze innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe von einem Tierarzt untersuchen zu lassen. Diese Klausel muss vom Käufer durch Gegenzeichnung bestätigt werden.

12.3

Außerdem wird empfohlen, die Katze vor der Abgabe eindeutig per Mikrochip zu identifizieren.

12.4 Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche – zumindest mit kompletter Grundimmunisierung (d.h. zweimal von einem Tierarzt geimpft) gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche versehen – abgegeben werden.
12.5 Sollte die Katze zum Zeitpunkt der geplanten Abgabe Anzeichen einer akuten Erkrankung zeigen, muss die Abgabe verschoben werden, bis die Katze wieder vollständig gesund ist. Zusätzlich muss ein Attest zur Bestätigung der vollständigen Genesung, ausgestellt durch den behandelnden Tierarzt, bei Abgabe der Katze übergeben werden.
12.6 Soll eine Katze mit einer angeborenen oder chronischen Erkrankung abgegeben werden, muss dieses im Kaufvertrag unter Benennung der Erkrankung ausdrücklich festgehalten werden. Bestätigung des Käufers durch Gegenzeichnung ist erforderlich.



Dear friends,

We would like to introduce our club - being a little different from your average German cat club.

TICACats is offical member of the American association TICA. At the same time we are a "traditional" German cat club - recognizing title certificates earned at traditional shows and issuing our own pedigrees. Our pedigree office works with the same registration rules as TICA - recognizing all breed recognized in our association.

von links:  Norbert & Petra Garbe, Willem-Jan van den Eijkhof, Lies van Mullem,  Monja Bülow, Andreas Gellert, Amy & Ralph Stadter

von links: Amy Stadter, Petra Garbe, Kay deVilbiss (Präsidentin TICA USA), Monja Bülow

We also support our members with their paperwork if they would like to have assistance with the TICA Executive Office and can also answer questions you might have our associations.

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